Abwesenheit

Abwesenheit

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Ab|we|sen|heit ['apve:zn̩hai̮t], die; -:
das Abwesendsein /Ggs. Anwesenheit/: das wurde in seiner Abwesenheit besprochen.

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Ạb|we|sen|heit 〈f.; -; unz.〉 Nicht-gegenwärtig-Sein, Nichtanwesenheit ● geistige \Abwesenheit; kurze, ständige, zeitweilige \Abwesenheit; durch \Abwesenheit glänzen 〈fig.; umg.; iron.〉 durch Fernbleiben auffallen; jmdn. in \Abwesenheit verurteilen ihn verurteilen, ohne dass er beim Gerichtsverfahren gegenwärtig ist; in \Abwesenheit Verurteilter

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Ạb|we|sen|heit , die; -, -en:
1. körperliches Abwesendsein:
ferienbedingte, häufige -en;
jmds. A. zu etw. nutzen;
in, während meiner A.;
jmdn. in A. verurteilen;
Ü die A. (das Fehlen) störender Einflüsse;
durch A. glänzen (iron.; durch Abwesenheit auffallen; nach frz. briller par son absence, dies nach Tacitus, Annalen III, 76).
2. geistiges Abwesendsein:
er saß in völliger A. da.

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Abwesenheit,
 
1) Medizin: Absence.
 
 2) Strafprozess: Eine Hauptverhandlung darf in der Regel nicht in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden. Die Anwesenheit des unentschuldigt Ausgebliebenen kann durch Vorführung oder Verhaftung erzwungen werden (§ 230 StPO). Bei selbst verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit, bei ordnungswidrigem Benehmen des Angeklagten und bei unentschuldigtem Fehlen in geringfügigen Verfahren darf unter Umständen in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden (§§ 231 a, b, 232 StPO). Bei Delikten, die mit höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 233 StPO), und im Privatklageverfahren (§ 387 StPO) kann der Angeklagte auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum Erscheinen entbunden werden und sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Bei unbekanntem Aufenthalt oder Auslandsaufenthalt ist das Abwesenheitsverfahren zulässig (§§ 276 ff. StPO); es dient aber nur der Beweissicherung und darf nicht zur Verurteilung führen. In der Revision bedarf es des persönlichen Erscheinens des Angeklagten nicht.
 
 3) Wehrstrafrecht: eigenmächtige Abwesenheit.
 
 4) Zivilprozess: Versäumnisverfahren.
 
 5) Zivilrecht: Ein Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist (§ 1911 BGB). In Angelegenheiten, in denen Ehegatten nur gemeinsam handlungsfähig sind, kann der eine Ehegatte bei Abwesenheit des anderen dessen Mitwirkung durch das Vormundschaftsgericht ersetzen lassen oder unter Umständen allein handeln (§§ 1365, 1429, 1454 BGB, Notverwaltungsrecht).

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Ạb|we|sen|heit, die; -, -en <Pl. selten>: 1. körperliches Abwesendsein: ferienbedingte, häufige -en; jmds. A. zu etw. benutzen; in, während meiner A.; jmdn. in A. verurteilen; Ü die A. (das Fehlen) störender Einflüsse; jene Freiheit eines großen Charakters, die durch die ... A. von Zweifeln ermöglicht wird (Musil, Mann 89); *durch A. glänzen (iron.; durch Abwesenheit auffallen; nach frz. briller par son absence, dies nach Tacitus, Annalen III, 76). 2. geistiges Abwesendsein: Er saß in völliger A. (Langgässer, Siegel 157).

Universal-Lexikon. 2012.

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